1. Der Mietvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter kommt durch Zugang des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars beim Vermieter und nach dessen zustande.
2. Der Vermieter schuldet die vorübergehende Überlassung des in der Anmeldung näher bezeichneten Mietobjekts für den in der Anmeldung bezeichneten Mietzeitraum. Die Überlassung des Mietobjekts erfolgt ausschließlich zu Ferienzwecken. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietzins zu bezahlen.
3. Vertragsgrundlage sind die auf der Internetwebseite www.weinkellerurlaub.at ausgewiesenen Leistungsmerkmale des entsprechenden Mietobjektes und die bei Vertragsschluss gültige Preisliste und die Bestimmungen des Mietvertrags. Nebenabreden, die die geschuldeten Leistungen inhaltlich modifizieren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Zuzüglich zu dem in der Preisliste ausgewiesenen Tagespreis wird einmalig die Pauschale (Höhe siehe jeweilige Hausbeschreibung) für die zu erbringende Endreinigung des Mietobjekts, sowie das Ausstatten des Ferienhauses mit Handtüchern und Bettwäsche fällig. Der an die Gemeinde abzuführende Betrag in Höhe von 2,50€/Tag/Person sind im Mietpreis inkludiert.
4. Der Bezug des Mietobjektes ist am Tag des vereinbarten Mietbeginns ab 17:00 Uhr möglich; am Tag des Mietendes hat der Mieter das Mietobjekt bis spätestens 11:00 Uhr zu verlassen.
5. Bei der Bemessung des Mietzinses wird jede Nacht berechnet.
6. Der Vermieter ist berechtigt, einen fehlerhaft berechneten Mietzins nachträglich zu berichtigen.
7. Der Vermieter ist berechtigt, mit Abschluss des Mietvertrags eine Vorauszahlung in Höhe von 50% auf den Mietzins zu verlangen. Die Vorauszahlung wird am Tage der Zusendung einer Ausfertigung des Mietvertrages an den Mieter fällig. Der Restbetrag wird spätestens 30 Tage vor Mietbeginn fällig und ist ohne gesonderte Aufforderung durch den Vermieter auf das, im Mietvertrag bezeichnete Konto zu überweisen.
8. Sollten keine abweichenden Vereinbarungen in Schriftform getroffen worden sein, so sind die im Mietvertrag ausgewiesenen Zahlungszeitpunkte zwingend einzuhalten. Im Falle einer verspäteten Zahlung, auch nur eines der aufgeführten Beträge, kann der Vermieter vom Mietvertrag ohne weitere Ankündigung zurücktreten. In diesem Falle hat der Vermieter gegenüber dem Mieter einen Ersatzanspruch, der sich nach den zeitlichen Staffelungen in Punkt 12. dieser Mietvertragsbedingungen richtet.
9. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter den Zutritt zum Ferienhaus zu verweigern, sofern die Miete nicht rechtzeitig und vollständig vor Mietbeginn bezahlt wurde.
10. Dem Mieter wird bis zum Mietbeginn ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt. Der Rücktritt vom Mietvertrag ist schriftlich gegenüber der den Vermieter vertretenden Vermittlerin zu erklären.
11. Für etwa bereits getroffene Vorkehrungen und Aufwendungen kann der Vermieter Ersatz verlangen. Somit werden bei Rücktritt vom Mietvertrag bis zum 90. Tag vor Mietbeginn 10%, bis zum 60. Tag vor Mietbeginn 30%, bis zum 30. Tag vor Mietbeginn 66%, bis zum 5. Tag vor Mietbeginn 95% und bei weniger als 5 Tagen vor Mietbeginn 100% des Mietzinses fällig. Für die genannten Zeitpunkte ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Vermittlerin ausschlaggebend. Rücktritt oder Kündigung des Mietvertrags nach Mietantritt sind mit der Folge ausgeschlossen, dass der Mieter auch im Falle der Nichtinanspruchnahme seines Überlassungsrechts den vollen Mietzins zu entrichten hat.
12. Die unter Ziffer 11 bezeichneten Ansprüche des Vermieters entfallen, wenn der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einen adäquaten Ersatzmieter stellt und es mit diesem zum Vertragsabschluss kommt.
13. Dem Mieter wird bis zum Mietbeginn ein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt.
14. Wird die Durchführung des Mietvertrags infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Mieter als auch der Vermieter den Mietvertrag kündigen. Der Vermieter kann für seine bereits erbrachten Leistungen und entstandenen Aufwendungen vom Mieter Ersatz verlangen.
15. Der Mieter und die von ihm angemeldeten Personen sind verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Bei der Abreise sind das Mietobjekt und das jeweilige Inventar, insbesondere Küchenvorrichtungen und Geschirr, gereinigt, aufgeräumt und besenrein zu übergeben.
16. Der Mieter haftet für alle durch ihn (oder auf seine Veranlassung das Mietobjekt aufsuchende/nutzende Personen) verursachten Schäden am Mietobjekt.
17. Der Mieter ist verpflichtet, Mängel des Mietobjekts unverzüglich anzuzeigen und von dem Vermieter oder einem Vertreter des Vermieters gegebenenfalls vor Ort protokollieren zu lassen. Es reicht nicht aus, den Mangel erst nach dem Auszug bei dem Vermieter anzuzeigen.
18. Den Mieter trifft eine Schadensminderungspflicht für den Fall auftretender Leistungsstörungen. Verstößt er gegen die Verpflichtung, eventuell auftretende Schäden zu vermeiden oder gering zu halten, so sind jegliche Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter ausgeschlossen und können Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter begründen.
19. Als Mängel des Mietobjektes gelten nur solche, die bereits am Tag des Einzugs vorhanden waren. Für die rechtzeitige Mängelrüge sowie das Vorhandensein des behaupteten Mangels ist der Mieter beweispflichtig.
20. Der Vermieter ist verpflichtet, den angezeigten Mangel in angemessener Frist zu beseitigen. Hierbei ist Abhilfe nach ortsüblichen Maßstäben zu leisten.
21. Die Aufbewahrung von Wertgegenständen im Mietobjekt erfolgt auf Risiko des Mieters. Den Vermieter trifft im Falle des Verlustes oder Diebstahls keine Haftung.
22. Der Vermieter ist bemüht, aber nicht verpflichtet, gewünschte Verschiebungen der Mietzeit zu berücksichtigen, sofern ihre Durchführung möglich und angemessen ist.
23. Die Haftung des Vermieters für schuldhaft verursachte Schäden, die nicht Personenschäden sind, ist auf den dreifachen Mietzins beschränkt, sofern der Schaden des Mieters weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Eine Haftung des Vermieters für höhere Gewalt scheidet aus.
24. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter wegen mangelhafter Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung muss der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses bei dem Vermieter schriftlich geltend machen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Ansprüche nur dann geltend machen, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde.
25. Der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis richtet sich nach dem geltenden Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.